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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, für alle Geschäfte mit Abnehmern unserer Waren. Abweichungen sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Wir sind berechtigt, den Inhalt dieser AGB ohne vorherige Ankündigung zu ändern oder zu ergänzen.

 

2. Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Analysedaten sowie überlassene Proben bieten nur unverbindliche Anhaltspunkte für die Beschaffenheit der Ware, sofern eine gleiche Qualität nicht ausdrücklich zugesichert wird.

 

3. Preise

(1) Unsere Preise enthalten nicht die Mehrwertsteuer. Sie ist in jeweils gesetzlich geltender Höhe hinzuzurechnen.

(2) Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Berechnung der Ware zu unseren am Liefertag geltenden Preisen.

(3) Werden bis dahin die auf Erzeugung, Umsatz und Transport liegenden Lasten wie Zölle, Steuern, Frachten erhöht oder neu begründet, so erhöht sich der vom Käufer zu zahlende Kaufpreis entsprechend.

(4) Bei frachtfreier Lieferung gilt der vereinbarte Kaufpreis nur unter der Voraussetzung unbehinderten Transports.

(5) Bei einer wesentlichen Erhöhung der Preise unserer Vorlieferanten oder unserer

Herstellungskosten können wir verlangen, dass über den Preis neu verhandelt wird. Im Nichteinigungsfalle sind wir berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Der Endpreis ergibt sich aus der tatsächlich abgenommenen Liefermenge. Der Käufer ist gehalten, die von ihm gewünschte Menge so anzugeben, dass sie tatsächlich geliefert werden kann. Gibt der Käufer die Bestellmenge mehr als 10% höher an als die Menge, die tatsächlich geliefert werden kann an, so sind wir berechtigt, den Lieferpreis angemessen anzupassen.

 

4. Zahlungsbedingungen

(1) Der Käufer hat den Rechnungsbetrag ohne jeden Abzug bei Erhalt der

Rechnung zu bezahlen.

(2) Ein vereinbartes Zahlungsziel wird ab Lieferdatum gerechnet.

(3) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, alle vom Käufer geschuldeten

Zahlungen und Leistungen sofort fällig zu stellen. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesen Fällen nicht verpflichtet, es sei denn, dass der Käufer nur einmalig mit einer Zahlung in Verzug geraten war.

(4) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz vom Tage der Fälligkeit, bei Nichtkaufleuten in Höhe von mindestens 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz vom Tage des Zugangs der ersten Mahnung an, berechnet. Unsere sonstigen aus einem Zahlungsverzug entstehenden gesetzlichen Rechte werden dadurch nicht berührt.

(5) Gegenüber unserem Zahlungsanspruch kann der Käufer nicht aufrechnen. Eine Ausnahme gilt nur für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen.

(6) Ein Zurückbehaltungsrecht hat nur der Nichtkaufmann und auch nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(7) Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht inkassobevollmächtigt. Zahlungen, die vom Kunden an solche Mitarbeiter geleistet werden, erfolgen nicht mit schuldbefreiender Wirkung für den Kunden.

(8) Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU DatenschutzGrundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/eu-dsgvo/

 

5. Abrufe

Abrufe und Abnahmen haben zu den vereinbarten Terminen zu erfolgen. Im kaufmännischen Verkehr sind wir bei nicht rechtzeitigem Abruf oder nicht rechtzeitiger Abnahme berechtigt, ohne Mahnung oder Setzung einer Nachfrist, entweder die nicht abgerufene oder nicht abgenommene Menge dem Käufer auf seine Kosten und Gefahr zuzustellen oder auf Lager zu nehmen und als geliefert zu berechnen oder die Lieferung abzulehnen. In allen Fällen können wir den Käufer für den gesamten Schaden in Anspruch nehmen, der uns oder unseren Lieferstellen aus dem nicht rechtzeitigen Abruf oder der nicht rechtzeitigen Abnahme erwächst. Dies gilt auch für jede Teillieferung.

 

6. Lieferfrist

(1) Die Frist für Lieferungen oder Leistungen beginnt mit dem Ende des Tages, an dem der Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist.

(2) Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Lieferung sich aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist bei Versandbereitschaft der Ware als eingehalten.

(3) Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen hat der Käufer uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzten. Nach Ablauf der Frist ist er berechtigt, die Abnahme der verspäteten Nachfrist zu verweigern; für eventuelle Schadenersatzansprüche gilt Ziffer II.

(4) Im Falle der von uns nicht verschuldeten Unterbrechung der Belieferung seitens unserer Lieferanten sind Fristverletzungen von nicht zu vertreten, Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

7. Lieferung und Transport

(1) Der Versand erfolgt für Rechnung des Käufers. Dieser trägt das Transportrisiko

auch bei frachtfreier Lieferung oder bei Anlieferung durch unsere Fahrzeuge und unserem Fahrpersonal. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem wir die Ware der Bahn oder dem Frachtführer oder bei Versendung in eigenen Fahrzeugen unserem Fahrpersonal ausliefern, spätestens jedoch beim Verlassen der Versandstelle (z. B. Raffinerie, Tanklager).

(2) Für die volle Ausnutzung der Umschließung und des Ladegewichtes haften wir nicht. Fehlt eine besondere Weisung, so wählen wir nach bestem Wissen ohne Haftung für billigste Verfrachtung, Beförderungszeit, Beförderungsweg nach Deklaration.

(3) Stellt der Käufer Transportmittel, so sind diese füllbereit frachtfrei anzuliefern. Ihre Benutzung geht auf Gefahr des Käufers. Wir bzw. die Ladestelle sind nicht verpflichtet, die vom Käufer gestellten Transportmittel auf Sauberkeit und Eignung zu prüfen. Jeder Schaden, der sich aus Mängeln dieser Versandbehälter ergibt, geht zu Lasten des Käufers. Entsprechendes gilt für die Nichtbeachtung von gesetzlichen Vorschriften für die Verladung und den Transport.

(4) Unsere Umschließungen werden – mit Ausnahme solcher Gebinde, die marktüblich nicht rücknehmbar sind und mit der Lieferung in das Eigentum des Käufers übergehen – leihweise beigestellt und bleiben unser Eigentum. Der Käufer trägt bis zum Wiedereingang der Umschließung auf der Versandstelle oder an dem von uns bezeichneten Platz jede Gefahr des Verlustes oder der Beschäftigung auch in Fällen höherer Gewalt.

(5) Unsere Umschließungen dürfen nur zum Transport und zur Ladung der von uns gelieferten Ware verwandt werden, andernfalls sind wir zur sofortigen Rückforderung berechtigt. Sie sind unverzüglich nach Entleerung fracht- und spesenfrei in reinem und unbeschädigtem zustand und unter genauer Beibehaltung der von uns verwandten Zeichen und Nummern an die Versandstelle oder an die von uns genannte Adresse zurückzusenden. Wir sind berechtigt, bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen die Umschließung auf Kosten des Käufers reinigen und bei Beschädigung zu seinen Lasten instand setzten zu lassen.

(6) Die von uns beigestellten Eisenbahn-Kesselwagen stehen dem Abnehmer 5 volle Arbeitstage, gerechnet vom Abgang der Versandstelle bis zum Wiedereingang der entleerten und gereinigten Kesselwagen bei der Empfangsadresse, kostenlos zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist berechnen wir für die verzögerte Rückgabe Mietgebühren in Höhe der marktüblichen, nach Art und Fassungsvermögen der Kesselwagen gestaffelten Mietsätze.

(7) Der Käufer hat an unseren leihweise beigestellten Umschließungen kein Zurückbehaltungsrecht.

 

8. Feststellung

Für die Mengenfeststellung gilt das vom Abgangslager oder –werk durch Verwiegen oder Vermessen ermittelte Gewicht oder Volumen. Bei Abgabe aus Straßentankwagen gelten die Angaben derer geeichten Messeinrichtung.

 

9. Lieferstörungen

(1) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

(2) Wir sind nur zur Lieferung aus eigener Produktion und den uns tatsächlich zur

Verfügung stehenden Mengen verpflichtet.

(3) Bei höherer Gewalt oder bei sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen außerhalb unseres Einflussbereiches oder des Einflussbereiches unseres Lieferanten (z. B. Krieg, kriegsähnliche Zustände, Ausfuhr, Sperrung der normalen Schifffahrtswege, Unterbrechung oder Stilllegung der Pipeline oder sonstige Behinderungen oder Verzögerungen in der Beförderung, mangelnde Rohstoffzufuhr, Betriebsstörungen in den Raffinerien oder in den Herstellungsbetrieben, Streiks, Pandemien), die eine Lieferung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder eine vollständige oder rechtzeitige Lieferung nicht ermöglichen, können wir, selbst wenn wir uns bereits im Verzug befanden, auf die Dauer der Behinderung die Lieferung einstellen oder einschränken. Das gleiche gilt auch, wenn wir aufgrund markttechnischer Gegebenheiten zu einer Veränderung des Raffineriedurchsatzes gezwungen sind und uns infolgedessen die Lieferung unzumutbar wird. Daneben sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag sofort oder später ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Käufer kann zurücktreten, wenn wir auf seine Aufforderung nicht erklären, ob wir zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern wollen.

(4) Führen die Ereignisse der vorerwähnten Art zu einer wesentlichen Erhöhung unserer Gestehungskosten, so können wir den Preis, auch bei Vereinbarung eines Festpreises, entsprechend erhöhen. Der Käufer kann die Preiserhöhung ablehnen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn für ihn die Übernahme der Mehrkosten eine unzumutbare Härte darstellt.

(5) Wir sind im Falle des Abs. 3 und 4 weder bei einem eigenen Rücktritt noch bei einem Rücktritt des Käufers zur Leistung von Schadenersatz oder zur Nachlieferung verpflichtet.

 

10. Widerrufsbelehrung

Ab dem Zeitpunkt der Bestellbestätigung durch uns gilt der vereinbarte Preis bis zur Lieferung, unabhängig davon, wie der Marktpreis für Heizöl sich entwickelt und wann die Lieferung stattfindet. Der Widerruf der Heizölbestellung ist ausgeschlossen. Für Heizölverbraucherkunden gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht (vgl. § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB).

 

11. Qualitätsreklamationen und Gewährleistungsansprüche

(1) Handelsüblich zulässig und technisch unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge.

(2) Die Feststellung von offenen und versteckten Mängeln oder das Fehlern zugesicherter Eigenschaften muss uns unverzüglich, jedoch spätestens 5 Tage nach Feststellung, schriftlich gemeldet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Abnehmer die Ware seinerseits weiterleitet.

(3) Weitere Voraussetzungen für Erhebung einer Mängelrüge ist, dass die Ware noch unvermischt ist und uns die Möglichkeit der Nachprüfung erhalten bleibt. Proben gelten nur dann als Nachweis für die tatsächlichen Eigenschaften der beanstandeten Ware, wenn uns Gelegenheit gegeben wurde, uns von einer einwandfreien Probeentnahme zu überzeugen. Die Probe muss mindestens 1 kg betragen.

(4) Der Käufer hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, im Falle einer Schlechtlieferung einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, darf der Käufer Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

(5) Im Falle einer mangelhaften Lieferung besteht zunächst ein Anspruch des

Käufers nur auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung.

(6) Zur Ersatzlieferung hat uns der Käufer eine angemessene Zeit und Gelegenheit

zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Verpflichtung zur Ersatzlieferung befreit.

(7) Lassen wir eine vom Käufer gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne dass die Ersatzlieferung geleistet wurde, oder schlägt die Ersatzlieferung fehl, so hat er das Recht auf Minderung, Rücktritt und/oder Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen und den folgenden Ausführungen.

(8) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten, soweit nicht der Gesetzgeber zwingend längere Fristen vorschreibt.

 

12. Haftung, Schadenersatz

(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus

welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem

Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

(2) Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem

Produktionsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

(3) Soweit dem Käufer nach dieser Regelung Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 10 (8).

(4) Der Käufer hat die für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte notwendigen Maßnahmen und Feststellungen zu treffen und uns unverzüglich Mitteilung zu machen.

 

13. Versicherung

Jegliche Versicherung wird durch uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers vorgenommen.

 

14. Entladekosten

(1) Entladungs-, Lösch- und sonstige Kosten, die neben der Fracht erhoben

werden, sind vom Käufer zu bezahlen.

(2) Bei Wasserverladung gehen etwaige Minderbelastungs-, Kleinwasser- und

Eiszuschläge zu Lasten des Käufers. Für Lade- und Löscharbeiten sowie Liegegelder gelten die amtlich festgesetzten Bedingungen. Überliegegelder gehen zu Lasten des Käufers.

(3) Der Käufer hat auf seine Kosten die erforderliche Energie für die Aufheizung von Heizöl bei Lieferung in Tankleichtern, Kesselwagen oder Tankwagen zu stellen.

 

15. Mineralölsteuern und Zölle

(1) Soll Ware auf Erlaubnisschein oder unversteuert geliefert werden, so hat uns

der Käufer einen gültigen Erlaubnisschein so zeitig zu übergeben, dass der am Tage der Auslieferung dem Lieferlager vorliegt. Der Käufer hat uns von allen aus der Verwendung oder etwaigen Ungültigkeit des Erlaubnisscheines sich ergebenden Nachteilen freistellen.

(2) Bezieht der Käufer zollbegünstigte Ware zur Zollgutveredelung, so hat er uns innerhalb von 18 Monaten nach Auslieferung der Ware nachzuweisen, dass die veredelte Ware ausgeführt worden ist. Andernfalls hat uns der Käufer die sich daraus ergebende Einfuhrumsatzsteuer zu erstatten.

(3) Ist der Käufer Treuhänder entsprechend § 7 EnergieStG, so haftet er uns

gegenüber für die auf der Ware ruhenden Abgaben.

 

16. Sicherheitsleistung bei Bonitätsverschlechterung

(1) Wir sind auch nach Abschluss des Vertrages bei einer Verschlechterung der

Kreditwürdigkeit des Käufers berechtigt, zur Sicherung der uns aus den Lieferungen erwachsenden Rechte eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen. Erfolgt die Sicherheitsleistung innerhalb 1 Woche seit Aufforderung nicht, so können wir die Ausführung des betreffenden Auftrages ablehnen, ohne dass es einer Inverzugsetzung oder Setzung einer Nachfrist bedarf.

(2) Wir sind bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers auch befugt, sofortige Bezahlung aller sonstigen Forderungen gegenüber dem Käufer, ohne Rücksicht auf entgegenstehende Zahlungsbedingungen oder Zahlungsvereinbarungen, zu verlangen.

 

17. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns, ohne uns zu verpflichten. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Er darf Sie nicht an Dritte verpfänden oder sicherungsübereignen. Bei Zugriffen Dritter muss er uns unverzüglich benachrichtigen und den Dritten auf unser Eigentum hinweisen. Werden die von uns gelieferten Waren mit anderen Gegenständen vermischt, so tritt uns der Käufer schon jetzt sein Eigentums- oder Miteigentumsrecht an den vermischten Beständen oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Für den Fall, dass der Käufer die von uns gelieferten Waren weiter veräußert, tritt er schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen seiner Kaufpreisforderung mit allen Nebenpflichten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zugeben und uns die Unterlagen auszuhändigen. Wir sind im Fall der Zahlungseinstellung des Käufers ferner berechtigt, alle Räume des Käufers zu betreten und alle Auskünfte zu verlangen, um den Umfang der Rechte aus den Eigentumsvorbehalten und deren Erweiterungsformen festzustellen sowie alle Maßnahmen zur Sicherstellung einzuleiten. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheit unsere Forderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Außergewöhnliche Veränderungen des dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Bestandes (durch Brand, Diebstahl und ähnliches) hat uns der Käufer unverzüglich anzuzeigen. Gegenstände, die dem Käufer nicht verkauft wurden – z.B. vermietete oder verliehene Tankanlagen, auch bei unterirdischer Aufstellung – bleiben unser Eigentum und werden nicht Bestandteil des Grundstückes und Gebäudes (§95 BGB).

 

18. Markenbezeichnung

Der Käufer darf unsere Ausstattung und Markenbezeichnung ohne schriftliche Einwilligung nicht verwenden. Bei Nichteinhaltung haftet er für alle daraus entstehenden Schäden. Außerdem sind wir zum Rücktritt von allen noch bestehenden Lieferverträgen berechtigt.

 

19. Verschiedenes

(1) In jedem Fall einer Änderung unserer Gesellschaftsform oder der völligen oder

teilweisen Übertragung unseres Geschäftes auf eine andere Firma sind wir berechtigt, bestehende Verträge mit allen Rechten und Pflichten auf die neue bzw. andere Firma zu übertragen. Nichtkaufleuten wird bei Schuldnerwechsel ein Rücktrittsrecht eingeräumt, das nur innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe durch schriftliche Erklärung ausgeübt werden kann. Tritt ein Schuldnerwechsel ein bei Verträgen, die zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehören, steht unserem Vertragspartner das Kündigungsrecht der Nichtkaufleute zu, das er dann ausüben kann, wenn er nachweist, dass er durch den Schuldnerwechsel in seinen berechtigten Interessen beeinträchtigt wird.

(2) Uns gegenüber bestehende Rechte und Forderungen des Käufers können nur mit unserer Zustimmung an Dritte übertragen werden.

(3) Die etwaige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen berühren weder die Wirksamkeit der übrigen Teile der Verkaufs- und Lieferbedingungen zustande gekommen sind; die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine neue Bestimmung ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

(4) Alle Rechtsbeziehungen zum Käufer unterstehen ausschließlich dem deutschen Recht, so wie es für Geschäfte zwischen Inländern im Inland gilt.

(5) Ist der Käufer Kaufmann, so wird Fürth als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und im Zusammenhang mit seiner Durchführung vereinbart.

 

20. Datenschutz

Der Kunde wird gemäß § 26 des Bundesdatenschutzes darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Abrechnung und sonstigen Auftragsabwicklung benötigten Daten mittels EDV verarbeitet und gespeichert werden.

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